Als Landtagsabgeordnete aus Niedersachsen möchten wir auf ein dringliches Thema aufmerksam machen: die Auswirkungen der §§ 245e und 249 BauGB auf das Repowering von Windenergieanlagen. Derzeit bleiben aus unserer Perspektive zentrale Auslegungsfragen zum Repowering ungelöst und
erzeugen in unseren Kommunen vor Ort akuten Handlungsdruck. Es gilt, auf Bundesebene zügig Klarheit zu schaffen, um Planungssicherheit und Akzeptanz in den Kommunen zu sichern.
Weder bei der Umsetzung der RED-III noch im nun vom Bundestag verabschiedeten „Bauturbo“ wurden die problematischen Regelungen der §§ 245e und 249 BauGB beim Repowering rechtssicher präzisiert. Zwar enthalten beide genannten Normen Privilegierungen für das Repowering an Land
(jeweils in Absatz 3), deren Auslegung jedoch sehr weitreichende Folgen haben kann. Das zeigt sich exemplarisch im Landkreis Emsland, wo neben Windkraftanlagen in ausgewiesenen Gebieten rund 80 Einzelanlagen bestehen, die für ein Repowering in Betracht kommen und sich planerisch nicht wirksam
über Vorranggebiete steuern lassen. Zugleich erfüllt der Landkreis mit seinem jüngst beschlossenen RROP bereits heute die bundesweiten Ausbauziele bis 2032, die genannten Einzelanlagen werden bei der Zielerreichung jedoch nicht angerechnet und bedeuten eine zusätzliche raumordnerische Belastung. Besonders kritisch ist zudem die inzwischen von Teilen der Windkraftbranche vertretene Lesart des Gesetzes, wonach beim Repowering aus bestehenden Vorranggebieten „herausgesprungen“ und Anlagen um diese Gebiete herum neu verteilt werden können. Der freiwerdende Raum soll anschließend für weitere Anlagen genutzt werden. Diesbezüglich haben die Kommunen bereits zahlreiche BImSchG-Anträge von Projektierern und Investoren vorgelegt bekommen, wodurch sich die Dringlichkeit erhöht.
Um diese Fehlsteuerungen zu vermeiden, halten wir eine der folgenden gesetzlichen Klarstellungen für zwingend erforderlich:
Variante 1: Kein Herausrepowern aus Windenergiegebieten
§ 249 BauGB wird wie folgt ergänzt:
(3) Die Rechtsfolge des Absatzes 2 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 nicht für Vorhaben im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, es sei denn, das Vorhaben soll in einem Natura 2000-Gebiet im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, oder in einem Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes verwirklicht werden. Dies gilt auch nicht, wenn sich im Falle eines vollständigen Austauschs einer Windenergieanlage die alte Anlage in einem Windenergiegebiet nach § 2 Abs. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes befindet und die neue Anlage nicht in
einem Windenergiegebiet errichtet wird.
Variante 2: Regelung über einen Zustimmungsvorbehalt in Analogie zum Bauturbo
§ 249 BauGB wird wie folgt ergänzt:
(3) Die Rechtsfolge des Absatzes 2 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 nicht für Vorhaben im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, es sei denn, das Vorhaben soll in einem Natura 2000-Gebiet im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, oder in einem Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des
Bundesnaturschutzgesetzes verwirklicht werden. Solche Vorhaben nach §249 Abs. 3 Satz 1 sind nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig, auch wenn die Gemeinde selbst die zuständige BImSchG-Behörde ist. Die Gemeinde erteilt die Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist.
--> Eine analoge Regelung sollte jeweils auch für § 245e Abs. 3 vorgesehen werden.
Angesichts der bereits vorliegenden Anträge und um die kommunale Planungshoheit sowie die Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger für den Ausbau der erneuerbaren Energien zu schützen, bitten
wir um Unterstützung hinsichtlich der erforderlichen Klarstellungen im Rahmen eines geeigneten Gesetzgebungsverfahren.
Für Ihr Engagement danken wir im Voraus und stehen für einen Austausch jederzeit zur Verfügung.
Christian Fühner, MdL | Lara Evers, MdL | Hartmut Moorkamp, MdL



